Verbrennen im Freien
Tipps
Verbrennen von Schlagabraum ist im Wald und bis 30 m von der Waldgrenze entfernt grundsätzlich verboten!
Unter das Verbot fallen alle Materialien, die bei Holzschlägen oder der Waldpflege anfallen, wie z.B. Astmaterial, Strauchschnitt, Rinde, Laub, Sägemehl.
Der richtige Weg:
Äste und Holzabfälle können breit liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Schlagabraum kann auch zu lockeren Asthaufen zusammengetragen werden.
Merkblätter können unter http://www.be.ch/wald heruntergeladen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei: Amt für Wald KAWA, Laupenstrasse 22, 3008 Bern,
Tel. 031 633 50 20
Wichtig
Gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) sind Mottfeuer eindeutig rechtswidrig. D.h. Laub, frisches Astmaterial sowie feuchte oder nasse pflanzliche Abfälle dürfen nicht im Freien verbrannt werden.
Trockene natürliche Wald-, Feld-, und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. Folgende Bedingungen müssen unbedingt eingehalten werden:
- keine Mottfeuer
- keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl etc.) verwenden
- keine Abfälle ins Feuer
- kein Feuer bei Inversionslagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr
- ständige Beaufsichtigung und Bewirtschaftung des Feuers
- je nach Situation die Feuerwehr und/oder die Polizei vor dem Feuer informieren
Grill- und Lagerfeuer sind weiterhin erlaubt. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen, wie insbesondere:
Geeigneter Ort, Verwendung von trockenem, naturbelassenem Holz, ständige Beaufsichtigung, Löschen des Feuers vor Verlassen des Platzes.
Bei Verstössen erstattet die Kantonspolizei von Amts wegen Strafanzeige!
Regelmässige Abfuhr
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