Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Allgemeines
Die KESB ist für die Vorbereitung und den Vollzug der vormundschaftlichen Geschäfte zuständig. Sie nimmt Meldungen zu Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (Gefährdungsmeldungen) oder Anträge zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften sowie Anträge zur Zuteilung der gemeinsamen Sorge von nicht verheirateten Eltern entgegen und leitet die notwendigen Massnahmen ein.
Sie begleitet und betreut private Mandatsträger/innen in deren vielfältigen Aufgaben.
Vaterschaftsabklärungen
Die KESB ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kindesverhältnis zum Vater festgestellt und der Unterhalt geregelt wird. Die Anerkennung eines Kindes durch seinen Vater ist bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt möglich.
Unterhaltsverträge und Regelung des Besuchsrechts für Kinder nicht verheirateter Eltern
Sowohl die Unterhaltsleistung des Vaters als auch das Besuchsrecht wird in der Regel in einem schriftlichen Vertrag festgelegt (Unterhaltsvertrag und Vereinbarung über den persönlichen Verkehr). Damit dieser für das Kind gültig wird, muss der Vertrag durch die KESB genehmigt werden.
Vormundschaftliche Mandate
Menschen, die in Folge von Alter, Gebrechen, Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, für sich selber zu sorgen, können durch Privatpersonen betreut werden. Privatpersonen haben oft mehr Zeit für die Pflege der persönlichen Beziehung als ein Amtsvormund.
Kontakt:
KESB Oberland Ost
Schloss 11
Postfach 164
3800 Interlaken
Telefon +41 31 635 22 25
E-Mail info.kesb-oo@be.ch
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Gemeindeschreiberei | +41 33 856 50 80 | gemeinde@lauterbrunnen.ch |