Gemeindeversammlung
Die ordentlichen Gemeindeversammlungen finden zweimal jährlich im Juni und im November statt. Bei Bedarf können zusätzliche Gemeindeversammlungen einberufen werden.
Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindepräsidentin bzw. dem Gemeindepräsidenten nach den im Gemeindegesetz und dem Organisationsreglement (OgR) enthaltenen Vorschriften geleitet. Die Stellvertretung wird durch die Gemeinderatsvizepräsidentin bzw. dem Gemeinderatsvizepräsidenten gewährleistet.
Kontakt
Gemeinderat, Gemeindehaus Adler, Gsteigermatte 459B, 3822 Lauterbrunnengemeinde@lauterbrunnen.ch
Ort
Gemeindesaal Schulanlage HohstegHohsteg 145
3822 Lauterbrunnen
Aufgaben
a) die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes,
b) die baurechtliche Grundordnung,
c) die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen,
die Gebühren und Abgaben regeln. Im Weiteren über das Ortspolizeireglement,
d) den Voranschlag der Laufenden Rechnung, die Anlage der obligatorischen sowie den Satz der fakultativen Gemeindesteuern, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,
e) die Jahresrechnung,
f) soweit CHF 100'000.00 übersteigend bis CHF 500'000.00 abschliessend,
g) bei Gemeindeverbänden: Den Ein- und Austritt sowie über Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden,
h) die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte,
i) die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden
Kompetenzen
- neue Ausgaben,
- von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte,
- Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen,
- Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, wobei bei Baurechten der Kapitalwert massgebend ist, mindestens jedoch der 20fache Betrag des jährlichen Baurechtzinses,
- Anlagen in Immobilien,
- Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen,
- Gewährung von Darlehen, die nicht sichere Anlagen darstellen,
- Verzicht auf Einnahmen,
- Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert,
- Entwidmung von Verwaltungsvermögen
Voraussetzungen
Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, bleiben vom Stimmrecht ausgeschlossen.
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